Wie wählen

Allgemeine Informationen

Entscheiden Sie sich für einen Stimmzettel von einer der fünf Parteien. Sie haben folgende Möglichkeiten:

  • den Stimmzettel unverändert ins Stimmkuvert legen
  • auf dem Stimmzettel Kandidatinnen bzw. Kandidaten streichen oder Kandidatinnen bzw. Kandidaten einer anderen Partei dazufügen

Bitte geben Sie nicht mehrere Stimmzettel ab, sonst sind alle ungültig.

Falls Sie zum Wahlkreis Oberland gehören, können Sie total 15 Kandidatinnen und Kandidaten wählen.

Wenn Sie zum Wahlkreis Unterland gehören, können Sie total 10 Kandidatinnen und Kandidaten wählen.

Bemerkungen auf dem Stimmzettel oder Hervorheben von Kandidatinnen und Kandidaten (z. B. mit Leuchtstift) sind zu unterlassen. Dies führt zur Ungültigkeit des Stimmzettels.

Unveränderter Stimmzettel

Unverändert an der Urne abgegebene Stimmzettel ergeben im Oberland 15 Kandidatenstimmen und gleichzeitig 15 Parteistimmen für jene Wählergruppe, deren Bezeichnung auf dem Stimmzettel gedruckt ist.

Im Unterland sind es jeweils 10 Kandidaten- und Parteistimmen.

Mandate

Veränderter Stimmzettel

Enthält ein Stimmzettel weniger gültige Kandidaten­stimmen, als Landtagsabgeordnete im entsprechenden Wahlkreis zu wählen sind (wenn z. B. einzelne Kandidatinnen bzw. Kandidaten durchgestrichen sind), so gelten die fehlenden Stimmen als Zusatzstimmen für diejenige Wählergruppe, deren Bezeichnung auf dem Stimmzettel gedruckt ist.

Enthält ein Stimmzettel mehr Namen für Kandidatinnen bzw. Kandidaten als Wahlen zu treffen sind, so werden die überzähligen Namen von der Wahlkommission gestrichen, und zwar von unten nach oben. Kommt auf einem Stimmzettel der gleiche Name mehrmals vor, so wird er nur einmal gezählt.

Veränderter Stimmzettel II

Werden durchgestrichene Kandidatinnen bzw. Kandidaten durch Kandidatinnen bzw. Kandidaten einer anderen Wählergruppe ersetzt, so gehen diese Stimmen an die neu eingefügten Kandidatinnen bzw. Kandidaten und die entsprechenden Parteistimmen an die Wähler­gruppe dieser Kandidatinnen bzw. Kandidaten.

Bemerkungen auf dem Stimmzettel oder Hervorheben von Kandidatinnen bzw. Kandidaten (z. B. mit Leuchtstift) sollten unterlassen werden. Ersteres könnte zur Ungültigerklärung des Stimmzettels durch die Wahlkommission führen, das Hervorheben einer Kandidatin oder eines Kandidaten könnte von der Wahlkommission als Streichung durch die Wählerin bzw. den Wähler interpretiert werden.