Enthält ein Stimmzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als Landtagsabgeordnete im entsprechenden Wahlkreis zu wählen sind (wenn z. B. einzelne Kandidatinnen bzw. Kandidaten durchgestrichen sind), so gelten die fehlenden Stimmen als Zusatzstimmen für diejenige Wählergruppe, deren Bezeichnung auf dem Stimmzettel gedruckt ist.
Enthält ein Stimmzettel mehr Namen für Kandidatinnen bzw. Kandidaten als Wahlen zu treffen sind, so werden die überzähligen Namen von der Wahlkommission gestrichen, und zwar von unten nach oben. Kommt auf einem Stimmzettel der gleiche Name mehrmals vor, so wird er nur einmal gezählt.